Der Rausschmiss von Andreas Kalbitz aus der AfD wurde im Westen – in NRW – generalstabsmäßig vorbereitet:

Nach der bis zum 30. November 2019 gültigen AfD-Bundessatzung hätte der Bundesvorstand gar nicht über die Anullierung der AfD Mitgliedschaft von Kalbitz entscheiden dürfen.
In Anlehnung an historische Traditionen (vgl. Heiliges römisches Reich deutscher Nation: die Fürsten und der Kaiser) waren dafür nämlich nur die Landesverbände befugt.
Doch gewissen Protagonisten bei der AfD ist rein gar nichts mehr heilig. So stellte ein sogenannter “Satzungspabst” aus Köln, MdB Fabian Jacobi (im Verbund mit der “grauen Eminenz” seines Vaters auch “die Jacobiner” genannt), zusammen mit weiteren Mitstreitern beim letzten Bundesparteitag in Braunschweig einen Antrag auf Satzungsänderung. Wie üblich bei der AfD erst am Ende eines langen Parteitages.
Von den 600 Bundes-Delegierten waren zu so später Stunde allerdings nur noch die Hälfte anwesend, als es darum ging, eine 2/3 Mehrheit zu bekommen. Normalerweise also 401 Stimmen. Wenn aber nur die Hälfte da ist, reichen eben auch nur 201 Stimmen und schon hat man, was man wollte: Kein halbes Jahr später platzte aufgrund dieses langweiligen “Satzungsgedöns” die Bombe. Es dürfte demnach nicht auszuschließen sein, dass Meuthen und Jacobi u.a. diese Vorgehensweise miteinander abgesprochen haben.
Apropos Generalstab: inwieweit dabei der AfD “Landesfürst” Oberst a.D. Rüdiger Lucassen in die Machenschaften involviert ist, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Sicher ist nur, dass Lucassen, der sich selbst als “Oberst im Generalstab” bezeichnet, mit der Wahrheit ziemlich auf Kriegsfuß steht (wohl auch im Rahmen seiner Kandidatur, um überhaupt in den Bundestag zu kommen):
einen Generalstab gibt es in der deutschen Armee seit genau 75 Jahren nicht mehr. Sein Dienstgrad als aktiver Soldat: “Oberst i.G.” bedeutet nämlich: Oberst im Generalstabsdienst (!). Nun denn, vielleicht sieht sich ja der jetzige inaktive Oberst a.D. (außer Dienst) in eben jener Tradition von Hitlers Generälen und Obristen?

Ohne auf den Sachverhalt eingehen zu wollen, sehe ich im Verfahren folgende Bedingungen.
Wir bewegen uns mit der Satzung auf dem Boden des BGB. Satzungsänderungen können nur Wirkung für die Zukunft entfalten und dürfen nicht auf bestehende Sachverhalte angewendet werden besonders, wenn dies ein Nachteil für den Betroffenen bedeuten könnte.. Wird dies gemacht liegt ein Rechtsfehler vor, der gerichtlich angefochten werden kann.