Können Ur-AfD-ler in NRW ein unsinniges Wahl-Gesetz kippen?

25. Juli 2020 0 Von Henry Stutzen

Das Kommunalwahl-Gesetz von NRW sagt es ganz eindeutig (§ 17 Abs. 6): Die Kandidatenlisten können von den Vorständen der Kreise einer politischen Partei oder deren Bezirksverbänden annuliert werden.

Es darf also munter drauf los gewählt werden, bis das Ergebnis den Vorständen passt.

Eine solche Regelung dürfte allerdings gegen Treu und Glauben, die guten Sitten und das Willkür-Verbot verstoßen.

Darum ist dieser Paragraph auch noch nie angewendet worden, bis eben vor kurzem und zwar ausgerechnet von der AfD in Nordrhein-Westfalen.

Um ganz sicher zu gehen, hat der AfD-Landesverband von NRW diese Regelung erst vor einem halben Jahr extra noch durch eine Satzungsänderung (2/3 Mehrheit) in ihre Satzung geschrieben.

Diese Personen waren wohl maßgeblich an den nur scheinbar rechtsstaatlichen Aktionen beteiligt:

vorne – vlnr: MdL Tritschler. MdB Jochen Haug, Christer Cremer, MdL Roger Beckamp.
hinten – vlnr: MdB Fabian Jacobi und Luca Leitersdorff

Sämtlich Jura-Studenten und sogar fertige Anwälte, die jedoch den Eindruck vermitteln, als würden sie für die Kanzlei ” Fink, el Advo & Cat” tätig sein.

In mindestens 6 Kreisverbänden der AfD in NRW wurden nämlich in den vergangenen Wochen und Monaten Kandidaten der allerersten Stunde bzw. Mitglieder, welche noch die Gründungsideale der AfD verinnerlicht haben, gewählt.

Das passte der AfD-Funktionärsriege in NRW – die wohl eher ihrer eigenen Brieftasche als dem Parteiprogramm verpflichtet ist – ganz und gar nicht und so bediente man sich nur all zu gerne dieser Ventillösung, um unliebsamen innerparteilichen Konkurrenten die “Luft raus zu lassen”.

Für eine vermeintliche Rechtsstaatspartei ein Unding. Denn nicht alles, was legal ist, ist auch legitim.

Sämtliche Kandidaten, welche auf die Listen der ursprünglichen Wahlversammlungen gewählt wurden, sollten daher bis

Montag, den 27. Juli 2020 um 18 Uhr

beim jeweiligen Wahlamt unbedingt die Listen ihrer 1. Wahlversammlung zusammen mit dem Protokoll der Aufstellungsversammlung einreichen, für den Fall, dass diese unlogische, unsinnige und bis dato noch nie angewandte Regelung des § 17 KWahlG als unwirksam anerkannt wird.

Dann würden die Kandidaten der ersten, meist vordnungsgemäß abgelaufenen, Versammlungen wohl doch noch in die Kommunalparlamente einziehen und eben nicht die Kandidaten der Nomenklatura der AfD-Funktionäre.